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§ 188 NSchG - Kostenerstattung für Bedienstete Dritter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Bedienstete Dritter, die Behinderte außerschulisch betreuen, können abweichend von § 53 als pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder als Betreuungskräfte an einer Sonderschule beschäftigt werden, wenn und soweit in dieser Funktion Bedienstete Dritter am 31. Juli 1991 dort beschäftigt waren. Die dafür erforderlichen Kosten trägt das Land.