§ 5 BBiG - Ausbildungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Amtliche Abkürzung
- BBiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 806-22
(1) 1Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
- 1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
- 2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- 3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- 4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- 5.
die Prüfungsanforderungen.
2Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
(2) 1Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
- 1.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
- 2.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
- 3.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
- 4.
dass abweichend von § 4 Absatz 5 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
- 5.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
- 6.
dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
- 7.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. 4Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.
(3) 1In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:
- 1.
eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und
- 2.
bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.
2Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.