BBiG - Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Bibliographie

Titel
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Amtliche Abkürzung
BBiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
806-22

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Ziele und Begriffe der Berufsbildung1
Lernorte der Berufsbildung2
Anwendungsbereich3
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 1
Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
Anerkennung von Ausbildungsberufen4
Ausbildungsordnung5
Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen6
Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer7
Teilzeitberufsausbildung7a
Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer8
Regelungsbefugnis9
Abschnitt 2
Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1
Begründung des Ausbildungsverhältnisses
Vertrag10
Vertragsabfassung11
Nichtige Vereinbarungen12
Unterabschnitt 2
Pflichten der Auszubildenden
Verhalten während der Berufsausbildung13
Unterabschnitt 3
Pflichten der Ausbildenden
Berufsausbildung14
Freistellung, Anrechnung15
Zeugnis16
Unterabschnitt 4
Vergütung
Vergütungsanspruch und Mindestvergütung17
Bemessung und Fälligkeit der Vergütung18
Fortzahlung der Vergütung19
Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Probezeit20
Beendigung21
Kündigung22
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung23
Unterabschnitt 6
Sonstige Vorschriften
Weiterarbeit24
Unabdingbarkeit25
Andere Vertragsverhältnisse26
Abschnitt 3
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
Eignung der Ausbildungsstätte27
Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen28
Persönliche Eignung29
Fachliche Eignung30
Europaklausel31
Sonstige ausländische Vorqualifikationen31a
Überwachung der Eignung32
Untersagung des Einstellens und Ausbildens33
Abschnitt 4
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Einrichten, Führen34
Eintragen, Ändern, Löschen35
Antrag und Mitteilungspflichten36
Abschnitt 5
Prüfungswesen
Abschlussprüfung37
Prüfungsgegenstand38
Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen39
Zusammensetzung, Berufung40
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung41
Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung42
Virtuelle Teilnahme von Prüfenden42a
Zulassung zur Abschlussprüfung43
Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen44
Zulassung in besonderen Fällen45
Entscheidung über die Zulassung46
Prüfungsordnung47
Zwischenprüfungen48
Zusatzqualifikationen49
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen50
Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen50a
Abschnitt 6
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
Antragstellung und Zulassung50b
Durchführung des Verfahrens50c
Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen50d
Verordnungsermächtigung50e
Abschnitt 7
Interessenvertretung
Interessenvertretung51
Verordnungsermächtigung52
Kapitel 2
Berufliche Fortbildung
Abschnitt 1
Fortbildungsordnungen des Bundes
Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung53
Fortbildungsstufen53a
Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin53b
Bachelor Professional53c
Master Professional53d
Anpassungsfortbildungsordnungen53e
Abschnitt 2
Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen54
Abschnitt 3
Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen55
Fortbildungsprüfungen56
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen57
Kapitel 3
Berufliche Umschulung
Umschulungsordnung58
Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen59
Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf60
Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen61
Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen62
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen63
Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1
Berufsbildung behinderter Menschen
Berufsausbildung64
Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen65
Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen66
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung67
Abschnitt 2
Berufsausbildungsvorbereitung
Personenkreis und Anforderungen68
Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung69
Überwachung, Beratung70
Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle
Zuständige Stellen71
Bestimmung durch Rechtsverordnung72
Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes73
Erweiterte Zuständigkeit74
Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts75
Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen75a
Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 675b
Abschnitt 2
Überwachung der Berufsbildung
Überwachung, Beratung76
Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
Errichtung77
Beschlussfähigkeit, Abstimmung78
Aufgaben79
Geschäftsordnung80
Abschnitt 4
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden81
Kapitel 2
Landesausschüsse für Berufsbildung
Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung82
Aufgaben83
Teil 4
Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
Ziele der Berufsbildungsforschung84
Ziele der Berufsbildungsplanung85
Berufsbildungsbericht86
Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik87
Erhebungen88
Teil 5
Bundesinstitut für Berufsbildung
Bundesinstitut für Berufsbildung89
Aufgaben90
Organe91
Hauptausschuss92
Präsident oder Präsidentin93
Wissenschaftlicher Beirat94
Ausschuss für Fragen behinderter Menschen95
Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung96
Haushalt97
Satzung98
Personal99
Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung100
Teil 6
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften101
Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit102
Fortgeltung bestehender Regelungen103
Übertragung von Zuständigkeiten104
Evaluation105
Übergangsregelung106

Bekanntmachung der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes

Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) wird nachstehend der Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das am 1. April 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),

  2. 2.

    den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

  3. 3.

    den am 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),

  4. 4.

    den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23),

  5. 5.

    den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

  6. 6.

    den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515),

  7. 7.

    den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),

  8. 8.

    den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),

  9. 9.

    den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

  10. 10.

    den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),

  11. 11.

    den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),

  12. 12

    den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),

  13. 13.

    den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

§§ 1 - 3, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BBiG - Ziele und Begriffe der Berufsbildung

Bibliographie

Titel
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Amtliche Abkürzung
BBiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
806-22

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) 1Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. 2Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

  1. 1.

    die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder

  2. 2.

    die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(6) 1Nach diesem Gesetz und nach der Handwerksordnung wird eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt. 2Die Feststellung erfolgt unabhängig davon, ob die berufliche Handlungsfähigkeit durch Berufsbildung erworben wurde. 3Ist die berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar, wird dies bescheinigt.

§ 2 BBiG - Lernorte der Berufsbildung

Bibliographie

Titel
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Amtliche Abkürzung
BBiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
806-22

(1) Berufsbildung wird durchgeführt

  1. 1.

    in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),

  2. 2.

    in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und

  3. 3.

    in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).

(3) 1Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. 2Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

§ 3 BBiG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Amtliche Abkürzung
BBiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
806-22

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,

  2. 2.

    die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

  3. 3.

    die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.