§ 49 BBiG - Zusatzqualifikationen
Bibliographie
- Titel
- Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Amtliche Abkürzung
- BBiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 806-22
(1) 1Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.
(2) § 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42a und 47 gelten entsprechend.