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  • ab 13.03.1971 (aktuelle Fassung)

§ 11 KreuzG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KreuzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
910-1

(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen des anderen Verkehrsweges.

(2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße gleichzeitig neu angelegt, so haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.