KreuzG - Eisenbahnkreuzungsgesetz

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(Eisenbahnkreuzungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KreuzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
910-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221)

(1) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit in der ehem. DDR s. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 i.V.m. Nr. 11 des Einigungsvertrages v. 31.08.1990 i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes v. 23.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1099)

§ 1 KreuzG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KreuzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
910-1

(1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.

(2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).

(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlussbahnen), und ferner die den Anschlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.

(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

(5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.

(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße.

§ 2 KreuzG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KreuzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
910-1

(1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen.

(2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens zu treffen sind.

(3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 1 ist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide Verkehrswege neu angelegt werden.

§ 3 KreuzG

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Titel
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KreuzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
910-1

Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen

  1. 1.
    zu beseitigen oder
  2. 2.
    durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
  3. 3.
    durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.

§ 4 KreuzG

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Titel
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KreuzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
910-1

(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.