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Art. 49 Verf - (Berufsfreiheit)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Jede Person hat das Recht, ihren Beruf frei zu wählen und auszuüben. In diese Freiheit darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(2) Öffentliche, für alle gleiche Arbeits- und Dienstpflichten sind nur für besondere, durch Gesetz festgelegte Zwecke zulässig.