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§ 7 GVFG - Wirkung der Programme

Bibliographie

Titel
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Amtliche Abkürzung
GVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
910-6

Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.