§ 10 GVFG - Zweckbindung und Verteilung der Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Amtliche Abkürzung
GVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
910-6

(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung:

  1. 1.

    im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen Euro,

  2. 2.

    in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000 Millionen Euro und

  3. 3.

    im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro.

Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 jährlich um 1,8 Prozent.

(2) Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich erhöht werden.