§ 9 GVFG - Vereinfachter Verwendungsnachweis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
- Amtliche Abkürzung
- GVFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 910-6
(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung
- 1.
der geförderten Vorhaben,
- 2.
der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie
- 3.
der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und
- 4.
der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.
(2) Ein weiter gehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.