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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 13 StudVVO-Stift - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Redaktionelle Abkürzung
StudVVO-Stift,BE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-19-4

(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 12 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.

(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.