§ 8 StudVVO-Stift - Quoten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
- Redaktionelle Abkürzung
- StudVVO-Stift,BE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-19-4
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind in Berlin Studienplätze vorzubehalten:
- 1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
- 2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
- a)
im Studiengang Medizin 2,2 Prozent,
- b)
im Studiengang Pharmazie 0,5 Prozent,
- c)
im Studiengang Tiermedizin 0,1 Prozent,
- d)
im Studiengang Zahnmedizin 1,4 Prozent,
- 3.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,
- 4.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.
Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
- 1.
im Studiengang Medizin 220 Studienplätze,
- 2.
im Studiengang Pharmazie 12 Studienplätze,
- 3.
im Studiengang Tiermedizin 2 Studienplätze,
- 4.
im Studiengang Zahnmedizin 30 Studienplätze.
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (im Folgenden: Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben.