§ 15 StudVVO-Stift - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
- Redaktionelle Abkürzung
- StudVVO-Stift,BE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-19-4
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Voraussetzung für die Berücksichtigung in der zusätzlichen Eignungsquote im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben des § 9 Absatz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ist weiterhin die Teilnahme an einem Testverfahren des für den Studiengang vorgesehenen fachspezifischen Studieneignungstests.
(3) Als Berufsausbildung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erste Alternative des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes kann nur eine Ausbildung anerkannt werden, deren Dauer drei Jahre nicht unterschreitet.
(4) Als Berufstätigkeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweite Alternative des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes kann nur eine Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr anerkannt werden, die auf einer dem Absatz 3 entsprechenden Ausbildung beruht.
(5) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.