Anlage 1 BayBesG - Besoldungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfin
Wachtmeister, Wachtmeisterin
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister, Amtsmeisterin 1)
Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin 2)
Auch als Eingangsamt im Sitzungsdienst der Gerichte.
Auch als Eingangsamt im Justiz- und Justizwachtmeisterdienst.
Besoldungsgruppe A 5
Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin
Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin
Oberwart, Oberwärtin 1)
Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin 2)
Als Eingangsamt.
Während der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Probe.
Besoldungsgruppe A 6
Justizvollstreckungssekretär, Justizvollstreckungssekretärin 1)
Werkmeister, Werkmeisterin 1)
Als Eingangsamt.
Auch als Eingangsamt für die zweite Qualifikationsebene.
Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister, Brandmeisterin 1)
Justizvollstreckungsobersekretär, Justizvollstreckungsobersekretärin
Krankenpfleger, Krankenschwester 1)
Kriminalmeister, Kriminalmeisterin 1)
Obersekretär, Obersekretärin 2)
Oberwerkmeister, Oberwerkmeisterin 3)
Polizeimeister, Polizeimeisterin 1)
Restaurator, Restauratorin
Stationspfleger, Stationsschwester 4)
Als Eingangsamt.
Auch als Eingangsamt für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten oder für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik.
Auch als Eingangsamt für den Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger, Abteilungsschwester
Flussmeister, Flussmeisterin 1)
Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherin 1)
Hauptsekretär, Hauptsekretärin
Hauptwerkmeister, Hauptwerkmeisterin
Justizvollstreckungshauptsekretär, Justizvollstreckungshauptsekretärin
Kriminalobermeister, Kriminalobermeisterin
Oberbrandmeister, Oberbrandmeisterin
Oberrestaurator, Oberrestauratorin
Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin
Straßenmeister, Straßenmeisterin 1)
Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 9
Förderlehrer, Förderlehrerin 1)
Kriminalhauptmeister, Kriminalhauptmeisterin 4)
Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin 5)
Oberflussmeister, Oberflussmeisterin
Obergerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieherin
Oberpfleger, Oberschwester
Oberstraßenmeister, Oberstraßenmeisterin
Pflegevorsteher, Oberin 6)
Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin 4)
Polizeikommissar, Polizeikommissarin 5)
Als Eingangsamt; erhält an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden eine Amtszulage nach Anlage 4.
Auch als Eingangsamt für die dritte Qualifikationsebene.
Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.
Als Eingangsamt für die dritte Qualifikationsebene.
Besoldungsgruppe A 10
Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin
Fachlehrer, Fachlehrerin 1)
Förderlehrer, Förderlehrerin 2)
Hauptflussmeister, Hauptflussmeisterin 3)
Hauptgerichtsvollzieher, Hauptgerichtsvollzieherin
Hauptstraßenmeister, Hauptstraßenmeisterin 4)
Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin 5)
Oberinspektor, Oberinspektorin 6)
Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin 5)
Als Eingangsamt.
Erhält
bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen oder bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen eine Amtszulage nach Anlage 4,
bei gleichzeitiger Verwendung an Förderschulen und als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen eine Amtszulage nach Anlage 4; für die am 1. Januar 2013 und am 31. Dezember 2012 vorhandenen Funktionsinhaber und Funktionsinhaberinnen gilt Art. 108 Abs. 11.
Erhält an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden eine Amtszulage nach Anlage 4.
Das Amt darf nur von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen mit der ständigen Funktion als Leiter oder Leiterin einer Flussmeisterei oder von Beamten und Beamtinnen mit einer gleichwertigen Funktion bei einer wasserwirtschaftlichen Fachbehörde mit gegenüber dem Amt in Besoldungsgruppe A 9 besonders herausgehobenen Funktionen in Anspruch genommen werden.
Das Amt darf nur von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen mit der ständigen Funktion als Leiter oder Leiterin einer Autobahnmeisterei oder einer Straßenmeisterei oder von Beamten und Beamtinnen mit einer gleichwertigen Funktion bei einer Straßenbaubehörde mit gegenüber dem Amt in Besoldungsgruppe A 9 besonders herausgehobenen Funktionen in Anspruch genommen werden.
Auch als Eingangsamt für die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik.
Auch als Eingangsamt für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik.
Besoldungsgruppe A 11
Amtmann, Amtsfrau
Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin
Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin 1)2)
Förderlehrer, Förderlehrerin
Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin
Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin
Mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung auch als Eingangsamt.
Erhält
bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen oder bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen eine Amtszulage nach Anlage 4,
bei gleichzeitiger Verwendung an Förderschulen und als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen eine Amtszulage nach Anlage 4; für die am 1. Januar 2013 und am 31. Dezember 2012 vorhandenen Funktionsinhaber und Funktionsinhaberinnen gilt Art. 108 Abs. 11.
Besoldungsgruppe A 12
Amtsrat, Amtsrätin
Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin 1)
Förderlehrer, Förderlehrerin
Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin
Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin
Besoldungsgruppe A 13
Akademischer Rat, Akademische Rätin
Beratungsrektor, Beratungsrektorin 1)
Erster Kriminalhauptkommissar, Erste Kriminalhauptkommissarin 2)
Erster Polizeihauptkommissar, Erste Polizeihauptkommissarin 2)
Fachschulkonrektor, Fachschulkonrektorin
Institutskonrektor, Institutskonrektorin
Institutsrektor, Institutsrektorin 3)
Konrektor, Konrektorin 4)
Konservator, Konservatorin 5)
Kurdirektor, Kurdirektorin der Kurverwaltung Bad Brückenau
Musikschulkonrektor, Musikschulkonrektorin
Musikschulrektor, Musikschulrektorin
Pfarrer, Pfarrerin 5)
Polizeirealschullehrer, Polizeirealschullehrerin 5)
Polizeirealschuloberlehrer, Polizeirealschuloberlehrerin 7)
Rektor, Rektorin 1)
Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin
Seminarrektor, Seminarrektorin 1)
Studienrat, Studienrätin 6)
Studienrat, Studienrätin im Förderschuldienst 5)10)
Studienrat, Studienrätin im Grundschuldienst 11)12)
Studienrat, Studienrätin im Mittelschuldienst 11)12)
Studienrat, Studienrätin im Realschuldienst 5)10)
Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin 1)
Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt an beruflichen Schulen oder Gymnasien; im Übrigen an Staatsinstituten und vergleichbaren Einrichtungen.
Auch als Eingangsamt für die vierte Qualifikationsebene.
Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz mit dem Schwerpunkt Rechtspflege oder der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.
Als zweites Beförderungsamt; im Justizvollzug als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin
Beratungsrektor, Beratungsrektorin 1)
Fachschulrektor, Fachschulrektorin 2)
Institutsrektor, Institutsrektorin 1)
Konrektor, Konrektorin 1)
Landesanwalt, Landesanwältin
Musikschulrektor, Musikschulrektorin
Oberkonservator, Oberkonservatorin
Oberrat, Oberrätin
Oberstudienrat, Oberstudienrätin 3)
Pfarrer, Pfarrerin
Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin 2)
Realschulrektor, Realschulrektorin 2)
Regierungsschulrat, Regierungsschulrätin 2)
Rektor, Rektorin 1)
Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin
Schulrat, Schulrätin 2)
Seminarrektor, Seminarrektorin 1)
Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin 2)
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin 2)
Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin
Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Realschulkonrektorin 2)
Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin 2)
An beruflichen Schulen oder Gymnasien sowie an Staatsinstituten und vergleichbaren Einrichtungen.
Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor, Akademische Direktorin
Dekan, Dekanin
Direktor, Direktorin 1)
Direktor, Direktorin bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern 2)
Direktor, Direktorin der Landesschule für Gehörlose 3)
Direktor, Direktorin der Landesschule für Körperbehinderte 3)
Direktor, Direktorin einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige der Bezirke 3)
Direktor, Direktorin eines Berufsbildungswerks für Behinderte 4)
Fachschulrektor, Fachschulrektorin
Hauptkonservator, Hauptkonservatorin
Institutsrektor, Institutsrektorin 5)
Kanzler, Kanzlerin 6)
Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin
Realschuldirektor, Realschuldirektorin 5)
Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin 2)
Rektor, Rektorin einer besonderen Schule 2)
Schulamtsdirektor, Schulamtsdirektorin 2)
Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin 3)
Seminarrektor, Seminarrektorin 7)
Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin 5)
Studiendirektor, Studiendirektorin 5)
Erhält als Bereichsleiter oder Bereichsleiterin am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Amtszulage nach Anlage 4.
Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
Nur für Fachleiterfunktion im Realschulbereich.
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin
Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft 1)2)
Direktor, Direktorin bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern 3)
Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule 4)
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses
Institutsdirektor, Institutsdirektorin
Kanzler, Kanzlerin 5)
Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin
Landeskonservator, Landeskonservatorin
Leitender Akademischer Direktor, Leitende Akademische Direktorin
Leitender Direktor, Leitende Direktorin
Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin
Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin7)
Leitender Regierungsschuldirektor, Leitende Regierungsschuldirektorin
Leitender Schulamtsdirektor, Leitende Schulamtsdirektorin 1)
Ministerialrat, Ministerialrätin
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin
Sonderschuldirektor, Sonderschuldirektorin 6)
Stadtdirektor, Stadtdirektorin 1)
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken
Erhält gemäß Art. 54 als weiteres Mitglied des Präsidiums der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt (einschließlich Amtszulage) seiner oder ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3.
Erhält
als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin eine Amtszulage nach Anlage 4,
als Leiter oder Leiterin des Fachbereichs Polizei eine Amtszulage nach Anlage 4.
Die Amtszulage als Leiter oder Leiterin des Fachbereichs Polizei wird nicht neben der Amtszulage als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin gewährt.
Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
Nur an beruflichen Schulen.
Erhält als Leiter der Organisationseinheit "Ordnungs- und Schutzaufgaben, polizeiliche Verkehrsaufgaben" der Abteilung "Einsatz" in den Polizeipräsidien München und Mittelfranken eine Amtszulage nach Anlage 4.
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Direktor, Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern
Direktor, Direktorin des Hauptstaatsarchivs
Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München
Direktor, Direktorin des Zweckverbands Bayerischer Landschulheime
Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt
Kanzler, Kanzlerin 1)
Leitender Realschuldirektor, Leitende Realschuldirektorin 2)
Ministerialrat, Ministerialrätin
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin 3)
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
Stellvertretender Generaldirektor, Stellvertretende Generaldirektorin der Staatsbibliothek
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mitterfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken
Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
Als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte.
Der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken oder des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei.
Besoldungsgruppe B 3
Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer
Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Direktor, Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz
Direktor, Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
Direktor, Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung
Direktor, Direktorin der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Direktor, Direktorin des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz
Direktor, Direktorin des Landesamts für Maß und Gewicht
Direktor, Direktorin des Landesamts für Schule
Direktor, Direktorin des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung
Direktor, Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generalsekretär, Generalsekretärin der Akademie der Wissenschaften
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Augsburg
Kanzler, Kanzlerin 1)
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin 2)
Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin 3)
Leiter oder Leiterin des Finanzamts München
Ministerialrat, Ministerialrätin
Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin
Oberpflegamtsdirektor, Oberpflegamtsdirektorin der Stiftung Juliusspital Würzburg
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin 5)
Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern
Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Präsident, Präsidentin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
Präsidentin der Landesbaudirektion Bayern
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Datenschutzaufsicht
Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts
Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin 6)
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern
Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
Vizepräsident, Vizepräsidentin der Lotterieverwaltung
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Finanzen
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Umwelt
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
Als Prüfungsgebietsleiter oder Prüfungsgebietsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.
Als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte für Gymnasien oder berufliche Schulen.
Des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums Mittelfranken oder des Polizeipräsidiums München.
Als Stellvertreter oder Stellvertreterin eines oder einer in der Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten oder Regierungspräsidentin.
Besoldungsgruppe B 4
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatlichen Archive
Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek
Generaldirektor, Generaldirektorin des Deutschen Museums München
Generaldirektor, Generaldirektorin des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg
Generaldirektor, Generaldirektorin des Bayerischen Nationalmuseums
Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege
Inspekteur, Inspekteurin der Bayerischen Polizei
Kanzler, Kanzlerin 1)
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin 2)
Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin der Landeshauptstadt München
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin 3)
Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern
Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica 4)
Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin
Stadtdirektor, Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern
Vizepräsident, Vizepräsidentin beim Landesamt für Steuern
Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
Als Prüfungsgebietsleiter oder Prüfungsgebietsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.
Der Bereitschaftspolizei oder der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken.
Soweit der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung.
Besoldungsgruppe B 5
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung
Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken
Kanzler, Kanzlerin 1)
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin 2)
Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.
Des Polizeipräsidiums Mittelfranken.
Besoldungsgruppe B 6
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung
Generallandesanwalt, Generallandesanwältin
Generalsekretär, Generalsekretärin des Landespersonalausschusses
Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin 1)
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin 2)
Präsident, Präsidentin der Akademie der Wissenschaften (3)
Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
Präsident, Präsidentin der Lotterieverwaltung
Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Finanzen
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Statistik
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Umwelt
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Präsident, Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Auch als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Datenschutz oder als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.
Des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums München.
Soweit der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung.
Besoldungsgruppe B 7
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Landesarzt für Bayern
Präsident, Präsidentin des Landesamts für Steuern
Regierungspräsident, Regierungspräsidentin
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 8
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)
Landespolizeipräsident, Landespolizeipräsidentin
Regierungspräsident, Regierungspräsidentin von Oberbayern
Besoldungsgruppe B 9
Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin 1)
Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs
In großen Staatsministerien und in der Staatskanzlei können zwei leitende Beamte oder Beamtinnen bestellt werden; die Ernennung zum Ministerialdirektor oder zur Ministerialdirektorin setzt voraus, dass dem Beamten oder der Beamtin mindestens die fachliche Teilamtsleitung über mehrere Abteilungen oder die ständige Vertretung über den gesamten Geschäftsbereich oder die Funktion eines Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund übertragen ist. Satz 1 gilt in der Staatskanzlei mit der Maßgabe, dass neben einem Staatsrat oder einer Staatsrätin in Besoldungsgruppe B 10 nur ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen werden kann.
Besoldungsgruppe B 10
Staatsrat, Staatsrätin 1
Als Amtschef oder Amtschefin der Staatskanzlei.
Besoldungsgruppe B 11
...
Besoldungsordnung W
Besoldungsgruppe W 1
Juniorprofessor, Juniorprofessorin
Besoldungsgruppe W 2
Professor, Professorin 1)
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
An einer Fachhochschule oder an einem Fachhochschulstudiengang einer Universität.
Besoldungsgruppe W 3
Präsident, Präsidentin oder Rektor, Rektorin der ... 1)
Professor, Professorin 2)
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin angehört.
An einer Fachhochschule oder an einem Fachhochschulstudiengang einer Universität.
Besoldungsordnung R
Besoldungsgruppe R 1
Richter, Richterin am Amtsgericht 1)2)
Richter, Richterin am Arbeitsgericht 1)2)
Richter, Richterin am Landgericht 2)
Richter, Richterin am Sozialgericht 2)
Richter, Richterin am Verwaltungsgericht
Staatsanwalt, Staatsanwältin 3)
Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.
Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines weiteren aufsichtführenden Richters oder einer weiteren aufsichtführenden Richterin eine Amtszulage nach Anlage 4.
Erhält als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft eine Amtszulage nach Anlage 4.
Besoldungsgruppe R 2
Direktor, Direktorin des Amtsgerichts 1)
Direktor, Direktorin des Arbeitsgerichts 1)2)
Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin 3)4)5)6)
Richter, Richterin am Amtsgericht 7)8)
Richter, Richterin am Arbeitsgericht 7)8)
Richter, Richterin am Finanzgericht
Richter, Richterin am Landessozialgericht
Richter, Richterin am Oberlandesgericht
Richter, Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Richter, Richterin am Sozialgericht 8)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts 9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts 9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts 9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Sozialgerichts 9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 9)
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landgericht 10)
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
An einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen. Erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.
Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit bis zu 22 Planstellen für Richter und Richterinnen.
Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft.
Als Dezernent oder Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.
Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.
Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 4. An einer solchen Staatsanwaltschaft ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 auszubringen.
Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen; erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage nach Anlage 4.
Als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin. Bei acht und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen kann für weitere aufsichtführende Richter und Richterinnen je eine, bei 15 Planstellen und auf je fünf weitere Planstellen je eine weitere Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. An einem Gericht mit fünfzehn und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 auszubringen. Erhält als Leiter oder Leiterin einer Hauptabteilung an einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.
Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.
Erhält als weiterer aufsichtführender Richter oder aufsichtführende Richterin an einem Landgericht mit 30 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen, einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt, eine Amtszulage nach Anlage 4; bei 60 und auf je 30 weitere solche Planstellen können je drei weitere Planstellen der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 3
Direktor, Direktorin des Amtsgerichts 1)2)
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 3)4)
Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin 5)6)
Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts 7)8)
Präsident, Präsidentin des Landgerichts 8)
Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts 8)
Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 8)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts 9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Finanzgerichts 10)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts 10)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts 9)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 9)
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
An einem Gericht mit 20 bis 40 Planstellen für Richter und Richterinnen.
Als Leiter oder Leiterin eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Bayern.
Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.
Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit bis zu 19 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6; erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4.
Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. An einer solchen Staatsanwaltschaft sind je mindestens vier solcher Planstellen der Besoldungsgruppe R 3 auszubringen,
Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit 23 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen.
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.
Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4.
Besoldungsgruppe R 4
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 1)5)
Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts 2)
Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts 3)
Präsident, Präsidentin des Landgerichts 2)
Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts 3)
Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 2)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landessozialgerichts 4)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 4)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs 4)
Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 20 bis 59 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.
Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 8.
Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 7.
Besoldungsgruppe R 5
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 1)
Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts 2)
Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts 3)
Präsident, Präsidentin des Landgerichts 2)
Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 2)
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 4)
Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 9.
Besoldungsgruppe R 6
Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin 1)
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 2)
Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts 3)
Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts 4)
Präsident, Präsidentin des Landesarbeitsgerichts 5)
Präsident, Präsidentin des Landgerichts 3)
Als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit bis zu 299 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk.
Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7
Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin 1)
Als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit 300 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 8
Präsident, Präsidentin des Landessozialgerichts
Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts 1)
Präsident, Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
An einem Gericht mit bis zu 799 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 9
Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts 1)
Besoldungsordnungen kw
Besoldungsordnung A kw
An einem Gericht mit 800 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.
Besoldungsgruppe A 5 kw
Kontrollgehilfe, Kontrollgehilfin
Städtischer Masseur und Bademeister, Städtische Masseurin und Bademeisterin
Besoldungsgruppe A 6 kw
Friedhofverwalter, Friedhofverwalterin
Kontrollmeister, Kontrollmeisterin
Städtischer Masseur und Oberbademeister, Städtische Masseurin und Oberbademeisterin
Besoldungsgruppe A 7 kw
Friedhofoberverwalter, Friedhofoberverwalterin
Oberkontrollmeister, Oberkontrollmeisterin
Städtischer Masseur und Hauptbademeister, Städtische Masseurin und Hauptbademeisterin
Besoldungsgruppe A 8 kw
Friedhofhauptverwalter, Friedhofhauptverwalterin
Hauptkontrollmeister, Hauptkontrollmeisterin
Besoldungsgruppe A 9 kw
Staatsbankinspektor, Staatsbankinspektorin
Besoldungsgruppe A 10 kw
Betriebsoberinspektor, Betriebsoberinspektorin
Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin 1)
Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 46,07 €.
Besoldungsgruppe A 11 kw
...
Besoldungsgruppe A 12 kw
Fachstudienrat, Fachstudienrätin
im Hochschuldienst -
Institutslehrer, Institutslehrerin
am Zentrum für Bildungsforschung -
Religionsoberlehrer, Religionsoberlehrerin an einer beruflichen Schule
Wirtschaftsoberlehrer, Wirtschaftsoberlehrerin
Besoldungsgruppe A 13 kw
Akademischer Rat, Akademische Rätin 1)
Baurat, Baurätin 1)
Blindenoberlehrer, Blindenoberlehrerin 2)
Hauptlehrer, Hauptlehrerin 3)
im Justizvollzugsdienst -
Medizinalrat, Medizinalrätin 1)
Oberlehrer, Oberlehrerin
im Justizvollzugsdienst -
Pharmazierat, Pharmazierätin 1)
Polizeihauptlehrer, Polizeihauptlehrerin 3)
Regierungsrat, Regierungsrätin 1)
Studienrat, Studienrätin 1)
Taubstummenlehrer, Taubstummenlehrerin
Taubstummenoberlehrer, Taubstummenoberlehrerin 2)
Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer wissenschaftlichen Anstalt 4)
Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
Erhält bei Ausübung einer selbstständigen Unterrichtstätigkeit von mindestens drei Semesterwochenstunden eine Vergütung von jährlich 615 €.
Besoldungsgruppe A 14 kw
Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin 1)
Bezirksoberpfarrer, Bezirksoberpfarrerin
Direktor, Direktorin bei den Wissenschaftlichen Anstalten 2)
Oberbaurat, Oberbaurätin 1)
Oberregierungschemierat, Oberregierungschemierätin
Oberregierungsgewerberat, Oberregierungsgewerberätin
Oberregierungsmedizinalrat, Oberregierungsmedizinalrätin
Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin 1)
Oberstudienrat, Oberstudienrätin 1)
Singschuldirektor, Singschuldirektorin der Stadt Würzburg
Staatsarchivdirektor, Staatsarchivdirektorin
Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
Besoldungsgruppe A 15 kw
Akademischer Direktor, Akademische Direktorin 1)
Baudirektor, Baudirektorin 1)
Chemiedirektor, Chemiedirektorin 1)
Landwirtschaftsdirektor, Landwirtschaftsdirektorin 1)
Medizinaldirektor, Medizinaldirektorin 1)
Pharmaziedirektor, Pharmaziedirektorin 1)
Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin 1)
Studiendirektor, Studiendirektorin 1)
Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
Besoldungsgruppe A 16 kw
Direktor, Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg
Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Kempten
Obermedizinaldirektor, Obermedizinaldirektorin 1)
Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin 1)2)
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
in einer Stadt mit bis zu 50.000 Einwohnern -
Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
Am Staatsinstitut für Frühpädagogik.
Besoldungsordnung B kw
Besoldungsgruppe B 2 kw
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten
Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth
Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
in einer Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern -
Vizepräsident, Vizepräsidentin
einer früheren Bezirksfinanzdirektion -
Besoldungsgruppe B 3 kw
Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte
Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München
Präsident, Präsidentin
als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion -
Präsident, Präsidentin einer Autobahndirektion
Präsident, Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
in einer Stadt mit bis zu 500.000 Einwohnern -
Besoldungsgruppe B 4 kw
Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern
Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Besoldungsgruppe B 5 kw
Präsident, Präsidentin
als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion -
Stadtdirektor, Stadtdirektorin
der Landeshauptstadt München -
Besoldungsgruppe B 6 kw
...
Besoldungsgruppe B 7 kw
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
als Direktor oder Direktorin des Senatsamts -
Präsident, Präsidentin, Rektor, Rektorin der Universität Würzburg
Besoldungsgruppe B 8 kw
...
Besoldungsordnung C kw
Besoldungsgruppe C 1 kw
Künstlerischer Assistent, Künstlerische Assistentin
Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin
Besoldungsgruppe C 2 kw
Hochschuldozent, Hochschuldozentin 1)
Oberassistent, Oberassistentin 1)
Oberingenieur, Oberingenieurin
Professor, Professorin
an einer Fachhochschule -
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -
soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der. wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden 2)-
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule 3)-
Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 104,32 €, soweit als Oberarzt oder Oberärztin einer Hochschulklinik tätig.
Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.
Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Besoldungsgruppe C 3 kw
Professor, Professorin
an einer Fachhochschule -
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin 2)
Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.
Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Besoldungsgruppe C 4 kw
Professor, Professorin an einer Kunsthochschule
Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin 2)
Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.
Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.