§ 14 PO-Waldorf - Leistungsbewertung und Punktsystem
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)
- Amtliche Abkürzung
- PO-Waldorf
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur Ermittlung der Gesamtqualifikation (§ 19) in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel:
Note | Punkte nach Notentendenz | Notendefinition |
---|---|---|
sehr gut | 15 - 13 Punkte | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. |
gut | 12 - 10 Punkte | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. |
befriedigend | 9 - 7 Punkte | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. |
ausreichend | 6 - 5 Punkte | Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen. |
schwach ausreichend | 4 Punkte | Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.(1) |
mangelhaft | 3 - 1 Punkte | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
ungenügend | 0 Punkte | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß § 19 nicht erreicht werden.