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§ 14 PO-Waldorf - Leistungsbewertung und Punktsystem

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)
Amtliche Abkürzung
PO-Waldorf
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur Ermittlung der Gesamtqualifikation (§ 19) in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel:

NotePunkte nach NotentendenzNotendefinition
sehr gut15 - 13 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.
gut12 - 10 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.
befriedigend9 - 7 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.
ausreichend6 - 5 PunkteDie Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.
schwach ausreichend4 PunkteDie Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.(1)
mangelhaft3 - 1 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
ungenügend0 PunkteDie Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(1) Amtl. Anm.:

Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß § 19 nicht erreicht werden.