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§ 14 PO-Waldorf - Leistungsbewertung und Punktsystem

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)
Amtliche Abkürzung
PO-Waldorf
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur Ermittlung der Gesamtqualifikation (§ 19) in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel:

NotePunkte je nach Notentendenz
15
sehr gut14
13
12
gut11
10
9
befriedigend8
7
6
ausreichend5
4
3
mangelhaft2
1
ungenügend0