§ 4 AZVO - Flexible Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
- Amtliche Abkürzung
- AZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-2
(1) Die Beamtinnen und Beamten können über die Gestaltung der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatzes 2 selbst bestimmen (flexible Arbeitszeit).
(2) Die Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit regelt die oberste Dienstbehörde unter Beteiligung des Personalrats (§ 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) sowie unter Beachtung der in § 1 genannten Ziele und folgender Maßgaben:
- 1.
die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes angeordnet oder genehmigt ist,
- 2.
Überschreitungen der Sollarbeitszeit von mehr als 40 Stunden sind innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes auszugleichen,
- 3.
Unterschreitungen der Sollarbeitszeit sind bis zu 15 Stunden möglich,
- 4.
innerhalb festzulegender Kundendienstzeiten ist eine Erreichbarkeit der Behörde oder von Teilen der Behörde für interne und externe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sicherzustellen,
- 5.
bei Urlaub, Krankheit, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung sowie sonstigen dienstfreien Tagen ist für jeden ausfallenden Arbeitstag die tägliche Sollarbeitszeit anzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung während der Arbeitszeit eintritt.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Absatz 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen.