§ 5 AZVO - Pausen und Ruhezeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
- Amtliche Abkürzung
- AZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-2
(1) Die Pause beträgt ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten; in den Fällen des § 79 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes kann hiervon auf Antrag im Einzelfall abgewichen werden; dabei darf die Beamtin oder der Beamte nicht länger als sechs Stunden und 30 Minuten ununterbrochen beschäftigt werden.
(2) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für die Mindestruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(3) Von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinne des Artikel 17 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.