§ 9 AZVO - Rufbereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
- Amtliche Abkürzung
- AZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-2
(1) Rufbereitschaft ist gegeben, wenn sich Beamtinnen oder Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Wohnung, an einem anderen anzugebenden Ort oder in anderer Weise jederzeit erreichbar bereithalten müssen, um auf Abruf den Dienst aufzunehmen.
(2) Haben sich die Beamtinnen oder Beamte in der Wohnung oder an einem anderen anzugebenden Ort aufzuhalten, so ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen. Im Übrigen wird die Zeit zu einem Sechzehntel durch Freizeit abgegolten; die Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft von nicht mehr als 32 Stunden bleibt unberücksichtigt.
(3) Zeiten einer Heranziehung zu Dienstleistungen während der Rufbereitschaft sind unter Beachtung des § 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes auf die Arbeitszeit anzurechnen; eine zusätzliche Anrechnung als Rufbereitschaft entfällt.