Versionsverlauf

§ 16 SparkG - Aufgaben und Beschlussfassung des Kreditausschusses

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Der Kreditausschuss beschließt über Kreditanträge, für deren Entscheidung er nach der Satzung und der Geschäftsanweisung zuständig ist.

(2) Die Beschlussfassung im Kreditausschuss regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung.