§ 16 SparkG - Aufgaben und Beschlussfassung des Kreditausschusses
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Der Kreditausschuss beschließt über Kreditanträge, für deren Entscheidung er nach der Satzung und der Geschäftsanweisung zuständig ist.
(2) Die Beschlussfassung im Kreditausschuss regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung.