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§ 16 SparkG - Kreditausschuss

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Bei den Sparkassen ist ein Kreditausschuss zu bilden. Der Kreditausschuss besteht aus

  1. 1.
    der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzende oder Vorsitzen-dem,
  2. 2.
    den weiteren Mitgliedern, deren Anzahl die der Vorstandsmitglieder um eins über-steigt,
  3. 3.
    den Mitgliedern des Vorstandes.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und ihre Stellvertretenden werden aus den weiteren sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt.