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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 90 PAG - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-1-1-I

(1) Über die Entschädigungsansprüche nach Art. 87 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der ZPO.

(2) Über die Erstattungsansprüche nach Art. 88 und die Ersatzansprüche nach Art. 89 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.