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Art. 71 Verf - Beendigung der Amtszeit

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten. Mit jeder Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister.

(2) Nach Beendigung ihres Amtes sind der Ministerpräsident und auf dessen Ersuchen jeder Minister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolger weiterzuführen.