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Art. 69 Verf - Vertretung des Landes, Staatsverträge

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Diese Befugnis kann übertragen werden.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages.