Art. 69 Verf - Vertretung des Landes, Staatsverträge
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 100.3
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Diese Befugnis kann übertragen werden.
(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages.