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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

Art. 64 Verf - Aufgabe, Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einer Volksvertretung eines anderen Landes angehören.