§ 52 HessVwVG - Erklärungspflicht des Drittschuldners

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären

  1. 1.
    ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
  2. 2.
    ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. 3.
    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.

(3) Der Drittschuldner kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Er haftet dem Gläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht.