§ 52 HessVwVG - Erklärungspflicht des Drittschuldners
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären
- 1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
- 2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- 3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
(3) Der Drittschuldner kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Er haftet dem Gläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht.
(4) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung finden Anwendung.