§ 192 BremBG 1995
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremBG 1995,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) (Aufhebung von Vorschriften)
(2) Bis zu einer anderweitigen Regelung sind außerdem folgende Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz und aus der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Änderungen weiterhin anzuwenden:
- 1.(weggefallen)
- 2.(weggefallen)
- 3.(weggefallen)
- 4.(weggefallen)
- 5.die sonstigen zum Deutschen Beamtengesetz ergangenen Rechtsverordnungen.
(3) Wird in Gesetzen und Verordnungen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.