§ 188 BremBG 1995
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremBG 1995,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
Ist der Dienstherr eines Beamten eine der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstellte Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde in denjenigen Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.