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  • ab 01.05.1995 (außer Kraft)

§ 188 BremBG 1995

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremBG 1995,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1)

Ist der Dienstherr eines Beamten eine der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstellte Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde in denjenigen Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).