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§ 4 LStatG - Statistisches Landesamt

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
205-1

(1) Das Statistische Landesamt Schleswig-Holstein ist eine Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Innenministeriums.

(2) Es ist zuständige Behörde für die Durchführung von Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist hierbei:

  1. 1.
    diese Statistiken methodisch und technisch vorzubereiten oder bei der Vorbereitung mitzuwirken,
  2. 2.
    im Rahmen dieser Statistiken Daten zu erheben, aufzubereiten und zu speichern sowie
  3. 3.
    statistische Ergebnisse in der erforderlichen Gliederung zu erstellen, in sachlich, räumlich und zeitlich vergleichbarer Form dauerhaft nutzbar zu speichern, auszuwerten, in wissenschaftlichen Gesamtsystemen zusammenzufassen, weiterzugeben und zu veröffentlichen.