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§ 5 LStatG - Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
205-1

Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein kann zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

  1. 1.
    zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben sowie
  2. 2.
    Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 sind spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung zu löschen.