§ 5 LStatG - Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 205-1
Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein kann zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
- 1.zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben sowie
- 2.Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 sind spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung zu löschen.