§ 19 LStatG - Bußgeldvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 205-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei Landesstatistiken vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft, zu der er nach § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 verpflichtet ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.