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§ 10 LStatG - Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
205-1

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 9 Abs. 2 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Landesstatistik oder der Kommunalstatistik sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald und soweit sie für nachfolgende Erhebungen nicht mehr benötigt werden. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.