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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 19 HHG 2021 - Bürgschaften für Beteiligungen des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Amtliche Abkürzung
HHG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung.