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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 36 HHG 2021 - Ausgaben für Leistungen aus Gründen der Billigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Amtliche Abkürzung
HHG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festlegen, dass Ausgabemittel ganz oder teilweise zur Leistung als Soforthilfe aus Gründen der Billigkeit im Sinne von § 53 der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung gestellt werden.