§ 35 HHG 2021 - Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- HHG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken und Verpflichtungsermächtigungen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021 erforderlichen Haushaltstitel und Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke einzurichten. Weiterhin wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt,Verpflichtungsermächtigungen einzurichten, deren Fälligkeiten nicht weiter als in das Haushaltsjahr 2030 reichen. In besonderen Einzelfällen kann die Fälligkeit bis in das Haushaltsjahr 2040 reichen.
(2) Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Planstellen und Stellen zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021 eingerichtet werden.
(3) Vorzeitige Leistung von Ausgaben
Die Ausgaben zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021 können geleistet werden, bevor die Vereinnahmung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt ist.