§ 38 BbgLWahlG - Feststellung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Der Landeswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Land fest. Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter das Wahlergebnis aus den Wahlkreisen und nach den Landeslisten öffentlich bekannt.
(4) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählten Wahlkreisbewerber. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die nach den Landeslisten gewählten Bewerber. In den Benachrichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 werden die gewählten Bewerber aufgefordert, binnen einer Woche dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.