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§ 40 BbgLWahlG - Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

Eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 38 Absatz 4 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages. Gibt die oder der gewählte Bewerbende bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.