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  • ab 02.04.2021 (aktuelle Fassung)

§ 68 ZFdG - Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Amtliche Abkürzung
ZFdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
602-4

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn

  1. 1.

    für die Behörden des Zollfahndungsdienstes erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder

  2. 2.

    besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.

(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 66 und 67 unterbleibt darüber hinaus, wenn

  1. 1.

    hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

  2. 2.

    hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,

  3. 3.

    die zu übermittelnden Daten bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

  4. 4.

    Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder

  5. 5.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.