§ 16 HHG 2021 - Weiterbildungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- HHG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden
Gemäß § 13 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW S. 90) geändert worden ist, werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
- 1.
für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51130 Euro,
- 2.
für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550) geändert worden ist, hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro und
- 3.
für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.
(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag
Gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 25 Euro festgesetzt.
(3) Höchstförderbeträge
Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel beziehungsweise des gemäß § 16 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.