§ 46 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Liegen die Voraussetzungen der §§ 41 bis 43 nicht vor, so kann die Bundesanstalt zur beruflichen Fortbildung Darlehn gewähren, wenn die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.