§ 46 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Liegen die Voraussetzungen der §§ 41 bis 43 nicht vor, so kann die Bundesanstalt zur beruflichen Fortbildung Darlehn gewähren, wenn die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.