§ 46 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2a sowie nach § 45 werden Antragstellern gewährt, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld auf Grund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen haben. 2Die Frist von drei Jahren verlängert sich

  1. 1.
    um höchstens fünf Jahre für jedes Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, soweit wegen der Betreuung und Erziehung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde,
  2. 2.
    um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, jedoch höchstens um zwei Jahre,

wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist nach Satz 1 oder in die jeweils verlängerte Frist hineinreichen. 3§ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107 gelten entsprechend.

(2) 1Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 Satz 2 erfüllen und sich verpflichten, im Anschluß an die Maßnahme mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben, werden die Leistungen nach § 45 gewährt. 2Die Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat.