§ 46 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2a sowie nach § 45 werden Antragstellern gewährt, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld auf Grund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen haben. 2Die Frist von drei Jahren verlängert sich

  1. 1.
    um die Zeiten, in denen ein Antragsteller wegen der Geburt und Betreuung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, jedoch höchstens um drei Jahre für jedes Kind,
  2. 2.
    um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, jedoch höchstens um zwei Jahre.

3§ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107 gelten entsprechend.

(2) 1Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 erfüllen und sich verpflichten, im Anschluß an die Maßnahme mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben, werden,

  1. 1.
    wenn sie wegen einer Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen gezwungen sind, eine Beschäftigung aufzunehmen, die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und § 45,
  2. 2.
    in anderen Fällen die Leistungen nach § 45

gewährt.

2Die Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat.