§ 52 LDO - Untersuchungsführer (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinarordnung (LDO)
- Amtliche Abkürzung
- LDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2031
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
(1) Wird eine Untersuchung durchgeführt, bestellt die Einleitungsbehörde bei oder nach der Einleitung des Verfahrens einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Beamte können zu Untersuchungsführern nur bestellt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
(2) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers der Disziplinarkammer nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird.
(3) Der Untersuchungsführer kann von der Einleitungsbehörde abberufen werden, wenn er mit seinem Einverständnis in ein Amt außerhalb des Bezirks der Disziplinarkammer oder in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde versetzt wird oder wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist. Er kann auch abberufen werden, wenn ihm nach dem Landesbeamtengesetz die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.
(4) Für den Untersuchungsführer gilt § 47 entsprechend, Satz 1 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass er mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist. Über seine Ablehnung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig.