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  • ab 05.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 17 SBauVO - Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.

(2) Jeder Versammlungsraum und jeder sonstige Aufenthaltsraum mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Lüftungsanlage haben.