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  • ab 01.05.1973 (aktuelle Fassung)

§ 16 HEEG - Wirkung der Planfeststellung

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Amtliche Abkürzung
HEEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Die Planfeststellung ersetzt alle zur Ausführung des Vorhabens nach anderen landesrechtlichen Vorschriften notwendigen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Genehmigungen mit Ausnahme von Baugenehmigungen. 2Durch die Planfeststellung werden alleöffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(2) 1Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2Gegen Enteignungsmaßnahmen können keine Einwendungen geltend gemacht werden, über die durch die Planfeststellung entschieden worden ist oder die im Planfeststellungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.

(3) 1Der Plan tritt fünf Jahre nach seiner Unanfechtbarkeit außer Kraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraumes mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden und dessen plangemäße Vollendung in angemessener Zeit gesichert ist. 2Die Enteignungsbehörde kann auf Antrag die Frist bis zu weiteren fünf Jahren verlängern. 3Die Entscheidung hierüber kann nur innerhalb der Frist des Satz 1 erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)