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§ 14 HEEG - Möglichkeit des Planfeststellungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Amtliche Abkürzung
HEEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann die Enteignungsbehörde nach Stellung des Enteignungsantrags und vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn sie es für sachdienlich hält und nicht ein Planfeststellungsverfahren oder ein anderes Verfahren nach anderen Gesetzen vorgesehen ist. 2Ist ein Enteignungsantrag noch nicht gestellt, so kann die Enteignungsbehörde ein Planfeststellungsverfahren auch dann durchführen, wenn dies der Träger eines Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, beantragt.

(2) Wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so darf das Enteignungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn die Entscheidungüber die Planfeststellung unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)