§ 21 BezVerwG - Wahl der Bürgerdeputierten
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Bürgerdeputierten werden auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Die Vorschläge sollen mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen. Stellvertreter der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet ein Bürgerdeputierter aus, so tritt an seine Stelle der nächste Stellvertreter. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben seine Unterzeichner ihn mindestens in dem für das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen.
(2) Die Wahl erfolgt für die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung.