§ 11 LUVPG - Feststellung der SUP-Pflicht

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Amtliche Abkürzung
LUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-7

(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den Absätzen 2 bis 4 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht. Die Feststellung nach Satz 1 ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

(2) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die

  1. 1.

    in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder

  2. 2.

    in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 dieses Gesetzes oder der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben einen Rahmen setzen.

Bei nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Satz 4 bis 6 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 4 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen.

(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des § 36 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfüllen.

(4) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von Absatz 2 Satz 4 bis 6 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.