§ 30 LWO - Stimmzettel und Wahlumschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 7 amtlich hergestellt.
(2) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach dem Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Aufdrucks. Der Stimmzettel soll sich jedoch, auch wenn er öfters gefaltet werden muss, leicht in den Wahlumschlag einlegen lassen.
(3) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck des Herstellers keine Kennzeichen haben.
(4) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung in schwarzem Druck die im jeweiligen Wahlkreis zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder Wählergruppe und der Namen der ersten fünf Bewerber und bei der Angabe der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
(5) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen werden in der für die Aufnahme des Stimmzettels erforderlichen Größe amtlich beschafft. Sie müssen undurchsichtig, von einheitlicher Farbe und Größe und mit dem Aufdruck des Landessiegels versehen sein; sie sollen nicht gummiert sein. Stehen einem Gemeindewahlleiter die Wahlumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft er möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.
(6) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen dem Muster der Anlage 8 entsprechen und müssen gummiert sein. Die Wahlbriefumschläge sollen dem Muster der Anlage 9 entsprechen.